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Allgemeine Geschäftsbedingungender Fa. RB Metallbearbeitung GmbH

I.  Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen der Fa. RB Metallbearbeitung GmbH  (nachstehend „RB“ genannt) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachstehend „Kunde“ genannt); entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von RB vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht anerkannt. Bei allen künftigen Geschäften gelten die Geschäftsbedingungen von RB auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.

II.  Angebot und Annahme

1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. RB ist berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

2. Angebote von RB sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahmebestätigung zustande. Einer Annahmeerklärung steht die Auftragsbestätigung sowie die Bereitstellung der bestellten Ware nebst Mitteilung deren Versandbereitschaft gleich.

3. Vereinbarungen, die zwischen RB und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

III.  Preise und Leistungsumfang

Preise verstehen sich in EURO (€) netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk. Fallen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.

Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist RB zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich die Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten nicht unwesentlich erhöht haben. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

5. Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von RB gelieferten Waren sowie Beratungen und Empfehlungen durch Mitarbeiter von RB erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Insbesondere wird der Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

IV.  Lieferung

Angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Fixgeschäfte werden vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen.

RB ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware bereitgestellt und deren Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn RB die Verzögerung zu vertreten hat.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignissen, die RB die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern von RB oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat RB auch verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Lieferverzögerungen berechtigen RB, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Bei einer Leistungsverzögerung im Sinne von Ziffer 5. von länger als 3 Monaten sind beide Seiten nur berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten.

Verlängert sich die Lieferzeit nach Ziffer 5. oder wird RB von der Verpflichtung nach Ziffer 6. frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf kann sich RB nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt ist.

Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen aus anderen als den in Ziffer 5. genannten Gründen ist der Kunde berechtigt, RB schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird durch RB die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Kunde das Recht hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung kein Interesse.

Kommt RB im Sinne von Ziffer 8 in Lieferungsverzug, sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des voraussehbaren Schadens beschränkt. Das gilt nicht, wenn RB den Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war.

10.Im Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Lieferung, die in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist RB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. RB verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

V.  Gefahrübergang

Es wird Leistung ”ab Werk” vereinbart; es gilt der Incoterm ”EXW” in der jeweils neuesten Fassung.

Soll RB auf Wunsch des Kunden den Versand der Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Kunden. Soweit eine Versandart nicht vereinbart ist, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen von RB. Eine Gewähr für die kostengünstigste Ausführung übernimmt RB nicht. Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- oder Transportrisiken versichert.

Angelieferte Ware ist unbeschadet der Rechte aus Ziffer VIII. vom Kunden in Empfang zu nehmen.

VI.  Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind sofort fällig und für RB kosten- und spesenfrei zu leisten. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein.

Die Aufrechnung gegen Forderungen von RB ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck), zu der RB nicht verpflichtet ist, liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Gutschriften auf Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Betrag dem Konto von RB gutgeschrieben worden ist bzw. RB über den Gegenwert verfügen kann. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.

Ist mit dem Kunden die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die gesamte Forderung von RB fällig, wenn der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsmitteln aus vom Kunden zu vertretenen Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, der Kunde die Forderung von RB bestreitet oder sonst gefährdet.

Im Falle der Vermögensverschlechterung ist RB berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Kunde der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann RB nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Zahlungen des Kunden werden stets gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen einer neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.

VII. Eigentumsvorbehalt

RB behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

2. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von RB an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß RB Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert der von RB gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit RB nicht gehörenden Gegenständen, wird vereinbart, daß RB an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirb. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Kunden, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Darüber hinaus ist der Kunde zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung von RB berechtigt.

Der Kunde tritt RB sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im Falle der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen RB nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteil von RB an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Hat der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang an RB abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. RB nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von RB hinzuweisen und RB schriftlich eine Mitteilung von den Pfändungsversuchen oder den anderen Zugriffen zu machen, damit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Kunde RB diese Kosten zu erstatten.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RB – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet RB und dessen Bevollmächtigten den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

7. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes:

RB ist nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten.

Abgetretene Forderungen kann RB unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von RB die Abtretung Drittgläubigern bekannt zu geben und RB die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.

8. RB verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der übrigen RB zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

VIII. Gewährleistung

1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser RB unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei RB. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muß dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachkommt.

2. Bei berechtigten Beanstandungen ist RB nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist RB zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die RB zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. RB ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Kunden nicht zumutbar.

3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung einer Mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Dieses gilt nicht, soweit infolge der mangelhaften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.

4. Die Haftung von RB ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit RB Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.

5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben.

6. Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn RB Arglist vorwerfbar oder von RB eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt ist.

7. Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer von RB gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleistung von RB nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.

IX.  Garantien

1. Die Übernahme einer Garantie durch RB bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.

2. Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von RB gelieferter Ware oder dafür, daß die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.

X.  Allgemeine Haftung

1. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine RB zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten oder RB hat eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.

2. Soweit RB für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung – ausgenommen für den Fall des groben Verschuldens – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes beschränkt.

3. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn, RB haftet wegen Vorsatz.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

XI.  Sonstiges

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. RB ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

An von RB erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen (Unterlagen) behält sich RB eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorherigen Zustimmung von RB genutzt, vervielfältigt oder Dritten zu­gänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag RB nicht erteilt wurde, RB auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen RB zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

RB weist darauf hin, dass Daten der Kunden, die den Geschäftsverkehr betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.